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Gestaltung der Satzung: Welche Freiheit haben Sie und welche Regelungen sind nicht möglich oder sogar wirkungslos?

01.07.2025
Der Gesetzgeber räumt Vereinen einen erheblichen Spielraum bei der Gestaltung der Satzung ein. Dabei können sie ggf. auch von den vereinsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen. Trotzdem kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Gerichte solche „autonom“ getroffenen Regelungen für unwirksam erklären. Teilweise sind solche Regelungen aber auch für die Vereinsarbeit eher hinderlich als nützlich oder sogar wirkungslos. Welchen Spielraum Sie haben und wo Sie aufpassen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Vereinsautonomie: Was heißt das?

Der Gesetzgeber bzw. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) räumt Ihrem Verein einen erheblichen Spielraum bei der Gestaltung des Satzung ein. Das heißt, Sie können in vielen Bereichen die Spielregeln, die in Ihrem Vereinsleben gelten, selbst festlegen. Man spricht in diesem Zusammenhang von dem Grundsatz der Vereinsautonomie. 

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