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Geänderter § 32 BGB: Ab sofort können Sie virtuelle oder hybride Versammlungen auch ohne Satzungsregelung einberufen

09.03.2023
„Heute ist ein guter Tag für das Ehrenamt. Mit dem vorliegenden Gesetz passen wir das Vereinsrecht der gesellschaftlichen Lebensrealität an. Wir ermöglichen, dass jeder Verein in Deutschland hybride oder sogar komplett virtuelle Mitgliederversammlungen durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung durchführen kann.“ Mit diesen Worten begann am 9. Februar 2023 die Aussprache über die Gesetzesänderung, die nun auch hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ohne Satzungsregelung möglich macht. Verankert wird das Ganze im neu eingefügten § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Was in dem neuen Absatz genau steht und wieso jetzt Handlungsbedarf besteht, verrät Ihnen dieser Beitrag.

Die neue gesetzliche Regelung für Ihren Verein

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