Geänderter § 32 BGB: Ab sofort können Sie virtuelle oder hybride Versammlungen auch ohne Satzungsregelung einberufen
09.03.2023
„Heute ist ein guter Tag für das Ehrenamt. Mit dem vorliegenden Gesetz passen wir das Vereinsrecht der gesellschaftlichen Lebensrealität an. Wir ermöglichen, dass jeder Verein in Deutschland hybride oder sogar komplett virtuelle Mitgliederversammlungen durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung durchführen kann.“ Mit diesen Worten begann am 9. Februar 2023 die Aussprache über die Gesetzesänderung, die nun auch hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ohne Satzungsregelung möglich macht. Verankert wird das Ganze im neu eingefügten § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Was in dem neuen Absatz genau steht und wieso jetzt Handlungsbedarf besteht, verrät Ihnen dieser Beitrag.
- Die neue gesetzliche Regelung für Ihren Verein
- Wann greift der neue § 32 Absatz 2 BGB und wann nicht?
- Wenn Ihre Satzung noch keine virtuellen Versammlungsformen vorsieht
- Was ist besser: Satzungsregelung oder gesetzliche Regelung?
- Gelten die neuen Regeln auch für Vorstandssitzungen?
- Entscheidungshilfe: Was jetzt zu tun ist
Die neue gesetzliche Regelung für Ihren Verein
Das Gremium, das laut Satzung Ihres Vereins für die Einladung zur Mitgliederversammlung zuständig ist, kann nach der neuen Regelung, die zum Sommer 2023 in Kraft tritt, bei der Einladung dazu entscheiden, in welcher Form die Versammlung stattfindet:
- in Präsenz,
- virtuell (also rein online) oder
- hybrid (Kombination aus Online- und Präsenzveranstaltung; die Mitglieder können selbst entscheiden, wie sie teilnehmen möchten).
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