Fotos in Ihren Vereinsmedien: So verletzen Siebei der Veröffentlichung keine fremden Rechte
23.05.2024
Moderne Handys und Digitalkameras machen es problemlos möglich: Auch in Vereinen wird heute bei den meisten Gelegenheiten fotografiert und gefilmt. Gelungene Bilder sollen dann häufig auf der Vereinswebseite präsentiert, in sozialen Medien gepostet, in der Vereinszeitung veröffentlicht oder für Werbeflyer genutzt werden. Vorsicht allerdings, denn dabei gibt es einiges zu beachten. Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen ist zu respektieren, das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum des Fotografen. Bei Verstößen drohen teure Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Die gute Nachricht für Ihren Verein: Wenn Sie sich an die in diesem Beitrag erläuterten rechtlichen Vorgaben halten, sind Sie jederzeit auf der sicheren Seite.
- Recht am eigenen Bild: Wann ist eine Einwilligung der Abgebildeten erforderlich?
- Die Einwilligung kann widerrufen werden
- Wann ausnahmsweise keine Einwilligung erforderlich ist
- Partyfotos und Bildbearbeitung: In diesen Fällen könnten Sie das Recht am eigenen Bild verletzen
- Beachten Sie auch das Urheberrecht
- Wenn Sie Bilder aus dem Internet nutzen wollen
- Checkliste Bildrechte: So vermeiden Sie alle rechtlichen Fallen
Recht am eigenen Bild: Wann ist eine Einwilligung der Abgebildeten erforderlich?
Wenn Sie Foto- oder Filmaufnahmen machen und für den Verein veröffentlichen, müssen Sie bestimmte Regeln einhalten. Sind Personen abgebildet, ist das „Recht am eigenen Bild“ zu beachten, das im Kunsturhebergesetz (KUG) verankert ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wertet das Aufnehmen, Speichern und Veröffentlichen von Fotos, auf denen Personen identifizierbar sind, zudem als „Bearbeitung personenbezogener Daten“. Auch hier greifen wichtige Rechtsvorschriften, die Sie nicht verletzen dürfen.
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