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Nach der Erhöhung: Die neue Ehrenamtspauschale von A bis Z

26.03.2021
Mit dem Jahressteuergesetz 2020, das der Gesetzgeber kurz vor Weihnachten 2020 beschlossen hat, sind zum 1. Januar 2021 umfangreiche Änderungen für gemeinnützige Vereine in Kraft getreten. Eine davon betrifft die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz. Die gute Nachricht zuerst: Sie ist erhöht worden. Konnten Sie bis zum 31. Dezember 2020 Ihren ehrenamtlichen Helfern 720 Euro pro Jahr steuerfrei zahlen, sind es nun 840 Euro. Wie Sie mit den neuen Beträgen in der Praxis rechnen und was alles rund um die neue Ehrenamtspauschale sonst noch wichtig ist, zeigt Ihnen dieses Praxis-ABC. Damit haben Sie maximale Rechtssicherheit.

Nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie allen, die im ehrenamtlichen Bereich Ihres Vereins, also im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb, tätig sind, seit 1. Januar 2021 840 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Vorher waren es 720 Euro. Gesetzgeber und Finanzministerium möchten es gemeinnützigen Vereinen damit leichter machen, engagierte Helfer zu finden. Doch natürlich können auch die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder von diesem Extra profitieren. Allerdings es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Ehrenamtspauschale gezahlt werden kann. So darf die begünstigte Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt werden und sie muss im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb geleistet werden. Außerdem gilt: Wenn Sie als Vorstand die Ehrenamtspauschale erhalten sollen, geht das nicht ohne entsprechende Satzungsregelung. Was es sonst im Zusammenhang mit der Ehrenamtspauschale steuerlich zu beachten gibt und wer sie bekommen kann, zeigt Ihnen das folgende Praxis-ABC.

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