E-Rechnungspflicht ab 1. Januar 2025: Was für Ihren Verein jetzt zu tun ist
12.09.2024
Die Bundesregierung hat mit dem Wachstumschancengesetz eine Verpflichtung zur zukünftigen Anwendung von elektronischen Rechnungen (kurz E-Rechnung) für umsatzsteuerliche Unternehmer bestimmt. Die Frage, die sich jeder gemeinnützige Verein jetzt stellt, ist, ob und wann er nun ebenfalls mit E-Rechnungen arbeiten muss. Dieser Beitrag beantwortet Ihnen diese Frage und zeigt Ihnen, worauf es beim Einsatz von elektronischen Rechnungen und der Auswahl der erforderlichen Software ankommt.
- In welchen Fällen im Verein die E-Rechnungspflicht gilt und in welchen nicht
- Form der E-Rechnung: Das sind die neuen Regeln
- Für Aussteller gilt zunächst eine Übergangsregelung
- Der Verein als Empfänger von E-Rechnungen: Das müssen Sie beachten
- Software für E-Rechnungen: Diese Anforderungen sind zu erfüllen
In welchen Fällen im Verein die E-Rechnungspflicht gilt und in welchen nicht
Grundsätzlich sind alle Vereine von der neuen E-Rechnungspflicht betroffen. Ob sie gemeinnützig sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Was aber eine Rolle spielt, ist die Form der „Leistung“, die Sie gegen Geld erbringen bzw. für die Sie als Verein eine Rechnung ausstellen. Denn die E-Rechnungspflicht betrifft alle Fälle, in denen Sie als Verein unternehmerisch tätig werden, also vor allem den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.
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