Die neue Energiesparverordnung: Diese Regeln gelten ab sofort für Vereine
06.10.2022
Strom und Gas einsparen, wo immer es möglich ist – das ist in der aktuellen Energiekrise dringend geboten. Die Anfang September in Kraft getretene und zunächst bis Ende Februar 2023 gültige „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) macht konkrete Vorgaben zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden, in Unternehmen, Privathaushalten und vermieteten Wohngebäuden. Auch als Verein können Sie betroffen sein. Wie und in welchen Bereichen genau, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Keine Beleuchtung für Gebäude und Denkmäler
In der neuen Energiesparverordnung sind verschiedene Maßnahmen geregelt, mit deren Hilfe ab sofort in relevantem Maße Strom gespart werden soll. So ist nun zum einen die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen aus ästhetischen oder repräsentativen Gründen untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sicherheits- und Notbeleuchtung ist weiter zulässig.
Beispiel |
Der Denkmalschutzverein Musterstadt e. V. unterhält das mittelalterliche Stadttor. Die bisher übliche nächtliche Beleuchtung durch Außenscheinwerfer wurde abgestellt. Während des traditionellen Martinsritts am 11. November darf das Stadttor aber beleuchtet werden, da es sich um ein Volksfest handelt. Die Sicherheitsbeleuchtung im Tordurchgang bleibt weiterhin eingeschaltet, weil der Durchgang dem allgemeinen Fußgängerverkehr dient und ohne Beleuchtung erhebliche Verletzungsgefahr auf dem grob gepflasterten Untergrund bestünde. |
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