Die 13 häufigsten Irrtümer über Mitgliederversammlungen im Verein: Hier erfahren Sie, was wirklich stimmt!
06.05.2025
Es gibt Mitgliederversammlungen, die verlaufen turbulent. Diskussionen gibt es vor allem dann, wenn es um Beitragserhöhungen, kritische Berichte von Kassenprüfern geht oder auch deshalb, weil einige Mitglieder beschlossen haben, wegen strittiger Punkte mal so „richtig Stimmung“ zu machen. Gerade dann, wenn es hoch hergeht, ist es wichtig, dass Sie als Vorstand die Ruhe bewahren und souverän handeln. Das gelingt Ihnen umso besser, je mehr Sie auf der rechtlich sicheren Seite sind. Damit Sie das sind, haben ich für Sie in diesem Beitrag die häufigsten Irrtümer über Mitgliederversammlungen aufgegriffen. Im Folgenden verrate ich Ihnen, was erstens richtig ist und wie Sie zweitens als Vorstand stets rechtssicher handeln.
- Irrtum Nr. 1: Versand der Tagesordnung
- Irrtum Nr. 2: Anträge in der Versammlung
- Irrtum Nr. 3: Anwesenheitsliste
- Irrtum Nr. 4: Zuständigkeit der Versammlung
- Irrtum Nr. 5: Beschlussfähigkeit
- Irrtum Nr. 6: Stimmrechtsübertragung
- Irrtum Nr. 7: Reihenfolge der TOPs
- Irrtum Nr. 8: Entlastung ohne Kassenprüfung
- Irrtum Nr. 9: Entlastung trotz negativem Prüfbericht
- Irrtum Nr.10: Einzel- und Gesamtentlastung
- Irrtum Nr. 11: Protokollierung
- Irrtum Nr. 12: Genehmigung des Protokolls
- Irrtum Nr. 13: Berichtigung des Protokolls
Irrtum Nr. 1: Versand der Tagesordnung
Diese Aussage ist nur bedingt richtig. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung nur dann gültig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Versammlung angegeben wird. Das bedeutet, dass die Mitglieder bereits mit der Einladung über die Themen informiert werden müssen, über die entschieden werden soll.
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