Der große Überblick: Welche Zahlungen an Mitglieder sind zulässig und was müssen Sie jeweils beachten?
17.10.2023
Das Thema „Zahlungen an Mitglieder“ ist ein Dauerbrenner im Vereinsalltag. Schließlich dürfen Sie die Mittel Ihres Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Ob Auslagenersatz, Tätigkeitsvergütungen, steuerfreie Aufwandsentschädigungen, Aufmerksamkeiten an Mitglieder oder Vergütung der Vorstandsarbeit: Wenn Sie Ärger mit dem Finanzamt vermeiden und die Gemeinnützigkeit nicht aufs Spiel setzen wollen, sollten Sie einiges beachten. Erfahren Sie in einem großen Überblick, welche Zahlungen an Mitglieder zulässig sind, welche Regeln dafür im Einzelnen gelten und wie Sie alle gemeinnützigkeits- und steuerrechtlichen Stolperfallen zuverlässig umgehen.
- Unproblematisch: Ersatz von Auslagen
- Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder
- Übungsleiterpauschale: Nicht nur für Sporttrainer
- Ehrenamtspauschale: Keine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten
- Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale lassen sich kombinieren
- Ehrenamt und regulärer Job im Verein
- Vergütung der Vorstandsarbeit
- Aufmerksamkeiten an Mitglieder
Unproblematisch: Ersatz von Auslagen
Wer ehrenamtlich für den Verein tätig ist, zahlt Auslagen für den Verein oft erst einmal aus der eigenen Tasche und lässt sie sich später vom Schatzmeister erstatten. Eine besondere Satzungsregelung ist hierzu nicht notwendig, denn nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen, die der Beauftragte „den Umständen nach für erforderlich halten darf“, wie es so schön im Juristendeutsch heißt. Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:
- Die abzurechnende Ausgabe erfolgt im Interesse des Vereins, sie ist vom Verein veranlasst oder zumindest gebilligt.
- Die Ausgabe ist der Höhe nach angemessen und durch ausreichende finanzielle Mittel des Vereins gedeckt.
- Die Ausgabe ist tatsächlich angefallen und kann durch Einzelnachweis belegt werden.
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