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Bußgeld-Marketing: So erschließen Sie sich erfolgreich einen kontinuierlichen Mittelzufluss für die Vereinskasse

25.06.2021
Die einen nennen es Bußgeld-Marketing, die anderen sprechen von Geldauflagen-Marketing, doch egal, wie es heißt, es machen immer noch sehr wenige Vereine Gebrauch von dieser potenziellen Einnahmequelle. Dabei könnten sich auf diesem Weg viele Gemeinnützige eine kontinuierliche Finanzierungsmöglichkeit aufbauen. Dieser Beitrag führt Sie in die Grundlagen ein und gibt viele wichtige praktische Hinweise für die Verwaltung von Geldauflagen.

Hintergrund: Was ist Bußgeld-Marketing eigentlich?

Unter Bußgeld- oder Geldauflagen-Marketing versteht man „das Bemühen gemeinnütziger Organisationen, sich bei Richtern und Staatsanwälten um die Zuweisung von Geldauflagen nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) zu bewerben“. Hintergrund ist, dass Richter und Staatsanwälte bei weniger schweren Vergehen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Dabei sieht § 153a StPO vor, dass die verhängte Geldbuße der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung zugutekommt.

Wem Sie das Geld zukommen lassen, ist den Rechtsentscheidern freigestellt. Allerdings legen Richter und Staatsanwälte oftmals Wert darauf, dass die Bußgelder nicht einfach an die Staatskasse gehen, sondern gezielt gemeinnützigen Vereine und Organisationen zugutekommen. Oftmals hat das Festsetzen einer Geldauflage zugunsten eines bestimmten Vereinszwecks auch eine pädagogische Funktion gegenüber dem „Büßer“.

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