Betriebsmittel-, Wiederbeschaffungsrücklage und Co: So bilden Sie korrekt Reserven für zukünftige Investitionen
05.10.2023
Ist Ihr Verein gemeinnützig und hat Einnahmen über 45.000 Euro? Dann unterliegt er dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Ausnahmen von diesem Gebot gelten für Rücklagen. Damit können Sie Gelder für größere Investitionen ansparen oder für bestimmte Zwecke eine gewisse Sicherheitsreserve bilden. Vor allem die Betriebsmittel- und die Wiederbeschaffungsrücklage kommen hierfür in Frage. Wodurch sich diese Rücklageformen unterscheiden, wie Sie diese Rücklagen korrekt bilden und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- So unterscheiden Sie Betriebsmittelrücklagen von Wiederbeschaffungsrücklagen
- Unter diesen Bedingungen können Sie zweckgebundene Rücklagen bilden
- Praktische Umsetzung: Bildung einer Betriebsmittelrücklage
- Wie Sie Investitionsrücklagen bilden und nutzen
- So ersetzen Sie Wirtschaftsgüter mit einer Wiederbeschaffungsrücklage
- Darstellung des Rücklagenspiegels in Ihrem Jahresbericht
- Das gilt für die Auflösung von zweckgebundenen Rücklagen
So unterscheiden Sie Betriebsmittelrücklagen von Wiederbeschaffungsrücklagen
Sowohl die Betriebsmittel- als auch die Wiederbeschaffungsrücklage zählen zu den sogenannten „zweckgebundenen Rücklagen“. Wie der Name schon sagt, dürfen diese Mittel nur für einen bestimmten Zweck angesammelt und verwendet werden. Und in ebendiesem Zweck unterscheiden sich Betriebsmittel- und Wiederbeschaffungsrücklage. Ihre Grundlage haben diese beiden Formen in § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO). Die genauen Unterschiede entnehmen Sie der folgenden Tabelle.
Zweckgebundene Rücklagen (62 Abs. 1 Nr. 1 AO) | Wiederbeschaffungsrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO) |
---|---|
Diese Rücklage bilden Sie für geplante Projekte, Investitionen oder periodisch wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen des Vereins, wie zum Beispiel Mieten, Gehälter, Zinsen und Tilgungen oder Verbandsabgaben. | Diese Rücklage bilden Sie für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern. Die Wirtschaftsgüter müssen aber dazu geeignet sein, Ihren steuerbegünstigten Satzungszweck zu erfüllen. |
Sie möchten den kompletten Inhalt sehen? Dann testen Sie Meine Vereinswelt 14 Tage GRATIS und profitieren Sie rund um die Uhr von diesen Vorteilen:
- Persönliche Expertenberatung – Feste Ansprechpartner für Ihre individuellen Fragen
- Stetig wachsende Wissensdatenbank – Über 300 Fachartikel mit monatlich 4 neuen Artikeln
- Downloadbereich mit über 500 Arbeitshilfen – Zeit sparen mit rechtlich abgesicherten Vorlagen und Mustern
- NEU: Mediathek – Kostenloser Zugang zu exklusiven Videos und Webinaren zu relevanten Vereinsthemen
- Ihr persönliches Startpaket inklusive Geschenk – Für den einfachen Schnelleinstieg Zuhause