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Betriebsmittel-, Wiederbeschaffungsrücklage und Co: So bilden Sie korrekt Reserven für zukünftige Investitionen

05.10.2023
Ist Ihr Verein gemeinnützig und hat Einnahmen über 45.000 Euro? Dann unterliegt er  dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Ausnahmen von diesem Gebot gelten für Rücklagen. Damit können Sie Gelder für größere Investitionen ansparen oder für bestimmte Zwecke eine gewisse Sicherheitsreserve bilden. Vor allem die Betriebsmittel- und die Wiederbeschaffungsrücklage kommen hierfür in Frage. Wodurch sich diese Rücklageformen unterscheiden, wie Sie diese Rücklagen korrekt bilden und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

So unterscheiden Sie Betriebsmittelrücklagen von Wiederbeschaffungsrücklagen

 Sowohl die Betriebsmittel- als auch die Wiederbeschaffungsrücklage zählen zu den sogenannten „zweckgebundenen Rücklagen“. Wie der Name schon sagt, dürfen diese Mittel nur für einen bestimmten Zweck angesammelt und verwendet werden. Und in ebendiesem Zweck unterscheiden sich Betriebsmittel- und Wiederbeschaffungsrücklage. Ihre Grundlage haben diese beiden Formen in § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO). Die genauen Unterschiede entnehmen Sie der folgenden Tabelle.

Zweckgebundene ­Rücklagen (62 Abs. 1 Nr. 1 AO)Wiederbeschaffungsrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO)
Diese Rücklage bilden Sie für geplante Projekte, Investitionen oder periodisch wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen des Vereins, wie zum Beispiel Mieten, Gehälter, Zinsen und Tilgungen oder Verbandsabgaben.Diese Rücklage bilden Sie für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern. Die Wirtschaftsgüter müssen aber dazu geeignet sein, Ihren steuerbegünstigten Satzungszweck zu erfüllen. 
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