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Bauen Sie mit Ihrem Jahresbericht eine Brücke zu Mitgliedern, Spendern und Sponsoren

14.10.2025
Als Vorstand sind Sie verpflichtet, den Mitgliedern gegenüber Rechenschaft über Ihre Arbeit abzulegen. Dies tun Sie in der Regel mit Ihrem Rechenschaftsbericht in der Mitgliederversammlung. Doch die Fakten und Daten zu den Entwicklungen des Vereins, die Sie dafür gesammelt und zusammengestellt haben, können Sie noch anderweitig nutzen: Machen Sie doh einen schriftlichen Jahresbericht daraus, also eine Wirkungsbilanz, mit der Sie allen Partnern des Vereins zeigen, was Sie erreicht haben, wer Sie sind, wofür Sie stehen und was Sie bewegen wollen. Mit einem gut gemachten Jahresbericht können Sie Vertrauen (zurück)gewinnen, neue Mitglieder begeistern, Spender überzeugen und Fördermittelgeber beeindrucken. Kurz: Sie können damit Türen öffnen, die bislang verschlossen blieben.

Jahresbericht und Rechenschaftsbericht: Das sind die Unterschiede

Die Pflicht zur Rechenschaftslegung ergibt sich aus den Geschäftsführungspflichten des Vorstands nach § 27 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit den Auftragsvorschriften der §§ 664 bis 670 BGB. In § 666 ist geregelt, dass der Vorstand als Beauftragter verpflichtet ist, seinem Auftraggeber – dem Verein – Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen. 

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