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Aufsichtspflichten im Verein: So gehen Sie bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen auf Nummer sicher

12.06.2023
Um die Aufsichtspflicht im Verein ranken sich unzählige Mythen. „Wer Jugendarbeit macht, steht mit einem Bein im Gefängnis“, lautet zum Beispiel ein weitverbreitetes Vorurteil. So ist es natürlich nicht, aber gleichwohl müssen Sie bei der Betreuung von Minderjährigen nicht nur das Wohl der Ihnen anvertrauten Kinder im Blick haben, sondern auch Ihr eigenes Haftungsrisiko. Wie umfangreich Ihre Aufsichtspflichten sind, wo diese beginnen und enden und wie Sie einer eventuellen Haftung aus einem Verstoß gegen die Aufsichtspflichten vorbeugen, das alles – und manches mehr – erfahren Sie in diesem Beitrag.

Aufsichtspflicht: Was ist darunter zu verstehen?

Die Aufsichtspflicht ist eine Pflicht, die sich eigentlich aus dem Erziehungsauftrag der Eltern für ihre Kinder ableitet. Sie ist dem Bereich der Personensorge zuzuordnen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) führt hierzu in § 1631 aus: „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“ Die Aufsichtspflicht besteht demnach in erster Linie gegenüber Minderjährigen. Gegenüber volljährigen Personen kommt eine Aufsichtspflicht hingegen nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie Krankheit oder geistige Behinderung in Betracht.

Adressat der Aufsichtspflicht sind also zunächst die Eltern. Sinn und Zweck dieser Pflicht ist zum einen der Schutz der Minderjährigen vor Schäden und Gefahren. Zum anderen sollen auch Dritte und deren Eigentum vor einer Schädigung durch minderjährige Personen geschützt werden.

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