Aufsicht und Betreuung im Verein: So viel Kontrolle muss sein – und so viel Vertrauen dürfen Sie gewähren
06.11.2025
Es gehört zu den heikelsten Fragen im Vereinsalltag: Wie viel Aufsicht und Betreuung ist eigentlich nötig, wenn Kinder und Jugendliche im Verein aktiv sind? Wann reicht die bloße Sichtaufsicht, und wann müssen Sie als Übungsleiterin oder Übungsleiter sprichwörtlich neben dem Kind stehen? Ein neues Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts liefert dazu klare Maßstäbe. Der Fall stamm zwar aus dem Judosport, doch die Botschaft gilt weit über den Mattenrand hinaus – für Turnhallen, Vereinsheime, Chroproben, Ferienprogramme und Werkstätten gleichermaßen.
Das ist die erste Frage des Gerichts nach einem Unfall
Egal, ob Sportverein, Musikschule oder Kinder- und Jugendgruppe: Sobald Minderjährige beteiligt sind, tragen Sie als Vorstand Verantwortung. Kommt es zu einem Unfall, fragen Gerichte nicht: Wie konnte das passieren?, sondern: Wurde alles Zumutbare getan, um es zu verhindern? Genau dies fragte auch das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in seinem Urteil vom 11. März 2025 (Az. 6 U 61/24) in einem Fall, bei dem es um einen Trainingsunfall in einem Judo-Verein ging. Das Urteil ist eine wertvolle Orientierungshilfe für alle Vereine.
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