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Achtung, Scheinselbstständigkeit: In diesen 5 Schritten führen Sie eine Statusfeststellung für Ihre Übungsleiter durch

22.08.2024
Sind Ihre Übungsleiter als Selbstständige oder als abhängig Beschäftigte Ihres Vereins zu betrachten? Die Träger der Sozialversicherung haben hierzu eine knallharte Meinung: Wer mehr als die Übungsleiterpauschale erhält und nicht ganz bestimmte Kriterien erfüllt, ist sozialversicherungspflichtig. Das sehen die Landessozialgerichte genauso. Wird aber die Sozialversicherungspflicht erst spät festgestellt, also lange nachdem der Übungsleiter bei Ihnen begonnen hat, werden Nachzahlungen in enormer Höhe an den Verein berechnet. Deshalb sollten Sie immer eine Statusabfrage bei der Rentenversicherung starten, bevor ein Übungsleiter oder eine Übungsleiterin mit der Tätigkeit in Ihrem Verein beginnt. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, wie vorgehen müssen, um maximale Rechtssicherheit zu erreichen.

Deshalb ist die Statusfeststellung so wichtig für Ihren Verein

Werden auch in Ihrem Verein regelmäßig Übungsleiter eingesetzt, beispielsweise als Trainer oder Betreuer für die Jüngsten? Dann haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten, der Vertragsgestaltung: Der Übungsleiter kann ein externer freier Mitarbeiter sein und ist damit selbst für eventuelle Beitragszahlungen zuständig. Oder der Übungsleiter ist ein sogenannter abhängig beschäftigter Mitarbeiter Ihres Vereins. In diesem Fall ist Ihr Verein dafür verantwortlich, dass für den Beschäftigten pünktlich und in der richtigen Höhe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

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