Beste App Vereinswelt Logo

Achtung, in diesen (Sonder-)Fällen lädt nicht der Vorstand zur Mitgliederversammlung ein!

27.03.2025
Normalerweise ist es so, dass der Vorstand des Vereins für die Einladung zur Mitgliedersammlung zuständig ist. Es gibt aber Sonderfälle, in denen die Einberufung nicht dem Vorstand, sondern anderen Organen obliegt, etwa aufgrund einer bestimmten Satzungsregelung oder weil sich der Verein beispielsweise auflöst und die Liquidatoren übernehmen. Welche besonderen Konstellationen es gibt und worauf Sie hier jeweils achten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Denn rund um die Einberufung lauert erhebliches Fehlerpotenzial, das Sie kennen sollten.

Welches Organ ist für die Einberufung der Versammlung zuständig?

Bevor wir uns mit den Ausnahmefällen beschäftigen, schauen wir uns den Regelfall an. Das ist der Verein, der als Organe nur die Mitgliederversammlung und den Vorstand vorsieht. In diesem Fall steht in den meisten Satzungen, dass „der Vorstand die Mitgliederversammlung einberuft“. 

„Hallo, ich bin Vero – Ihr digitaler Vereinsassistent. Ich helfe Ihnen schnell und unkompliziert bei allen Fragen rund um Ihre Vereinswelt.“