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Achtung, Haftung: Die 8 häufigsten Spendenfallen kennen und sicher umgehen

01.04.2021
Ihr Verein ist durch die Eintragung ein eigenständiges Rechtssubjekt und damit selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten. Die Folge: Die einzelnen (Vorstands-)Mitglieder sind dadurch – in den meisten Fällen – von einer Haftung freigestellt. Doch die Rechtsform „eingetragener Verein (e. V.)“ ist kein absoluter Schutz vor einer Haftung. Vor allem bei gemeinnützigen Vereinen schaut der Fiskus genau hin. Als besonderer Stolperstein erweist sich hier das Spendenrecht. Hier lauern vor allem acht Fallen, die sie ab sofort mit dem Wissen aus diesem Beitrag souverän umgehen.

„Haften wir oder haften wir nicht?“: Das ist hier die Frage!

Als gesetzlicher Vertreter des Vereins nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist der Vorstand für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich. Die Vorstandsmitglieder haften persönlich mit ihrem ganzen Vermögen, soweit sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzen und deswegen Steuern des Vereins nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden (§ 69 Abgabenordnung, AO).

Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, ist jeder Einzelne für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich. Alle Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner, sodass das Finanzamt gegen jedes einzelne Vorstandsmitglied den Anspruch geltend machen kann. Dabei ist es unerheblich, ob das einzelne Vorstandsmitglied über das zur Pflichterfüllung erforderliche Wissen verfügt. Denn es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben eines Vorstands, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen oder eine fachkundige Person mit der Aufgabenerledigung zu betrauen.

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