Beste App Vereinswelt Logo

Steuern & Finanzen

Steuern im Verein: Rechtsvorgaben und Tipps zum Sparen   

Das Thema Steuern sorgt in vielen Vereinen für Stirnrunzeln und jede Menge Fragen: Muss ein gemeinnütziger Verein Steuern zahlen? Für welche Geschäftsbereiche im Verband fallen Steuern an? Und welche Unterlagen benötigt das Finanzamt für die Steuererklärung? Dabei lohnt sich aus Vereinssicht ein genauer Blick auf die aktuelle Gesetzeslage zur Besteuerung. Denn wer sich mit den Voraussetzungen für Zuschüsse und Steuervergünstigungen auskennt, arbeitet nicht nur rechtskonform, sondern kann auch jede Menge Steuern sparen – und das Geld zum Beispiel für ehrenamtliche Zwecke nutzen. Erhalten Sie hier einen Überblick über das Steuerrecht für Vereine.

Steuern & Finanzen

Steuern – Welcher Verein muss zahlen?


Grundsätzlich gilt die Regel: Jeder Verein ist steuerpflichtig. Denn nach dem Gesetz gelten Verbände als Körperschaften und unterliegen somit dem Steuerrecht. Erzielt ein Verein Gewinne – zum Beispiel aus dem bewirtschafteten Vereinsheim oder aus Veranstaltungen – sind darauf Steuern zu entrichten. Doch es gibt Unterschiede und Ausnahmen. Deshalb ist es wichtig, zunächst einmal die eigene Vereinsform genauer zu betrachten.

Gemeinnützige Vereine


Sind Vereine vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, gelten für sie besondere Regelungen bei der Besteuerung. Oftmals fallen für sie keine beziehungsweise nur ermäßigte Abgaben auf bestimmte Steuerformen an – ein steuerrechtlicher Vorteil, mit dem sich Geld einsparen lässt. Jedoch gilt dies nicht für alle Einkünfte eines Verbands, sondern nur für die in der Vereinssatzung ausgewiesenen steuerbegünstigten Bereiche.

Als gemeinnützig gelten Vereine dann, wenn ihr Zweckbetrieb die Gesellschaft selbstlos fördert – etwa im Sport, in der Kunst oder Kultur. Auch mildtätige und kirchliche Vereinszwecke erkennt die Abgabenordnung (AO) des deutschen Steuerrechts für eingetragene sowie nicht eingetragene Vereine als Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit an.

Weitere Vereinsformen


Ist ein Verein nicht gemeinnützig tätig, gilt er nach aktuellem Steuerrecht als Körperschaft und muss Steuern abführen. Doch auch hier gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Verbandsformen. So können auch Vereine beispielsweise unter die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ fallen:  Voraussetzung ist, dass der Bruttoumsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr maximal 50.000 Euro erreicht. Ist dies der Fall, fällt laut AO auch keine Umsatzsteuer an – unabhängig von Tätigkeit und Satzung des Vereins.

Akkurat buchführen lohnt sich: Die vier Bereiche der Steuern im Verein


Gemeinnützige Vereine, die mit ihren wirtschaftlichen Umsätzen innerhalb eines bestimmten Bereichs bleiben, zahlen keine Steuern. Doch was, wenn die Einnahmen den vom Finanzamt gesteckten Rahmen überschreiten? Oder ein Verband für eine Veranstaltung Mitarbeiter beschäftigt? Dann muss der Verband in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben.

Führt ein Kassenwart dann nicht sauber Buch, steht unter Umständen der Status der Gemeinnützigkeit auf dem Spiel. Wichtig ist es daher, die folgenden vier– unterschiedlich besteuerten – Abgabenbereiche sauber voneinander zu trennen.

Vermögensverwaltung


Nutzt ein Verein sein Vermögen, um daraus Einkünfte zu generieren, fällt dies in den Bereich der Vermögensverwaltung. Das geschieht beispielsweise bei:

  • Zinseinnahmen

  • Pacht- oder Mieteinnahmen für das Vereinsheim oder die Sportanlage

  • Einkünften aus dem Verkauf von Immobilien


Gemeinnützige Vereine sollten in jedem Fall darauf achten, dass die Vermögensverwaltung nicht Selbst- oder Satzungszweck ist und keine permanenten Verluste mit sich bringt, die dann womöglich zweckgebundene Mittel decken müssen.

Tipp:  Oft stellt sich Vereinen die Frage, wie hoch ihre finanziellen Rücklagen sein dürfen. Hier gibt es die Vorschrift, dass ein gemeinnütziger Verband pro Jahr aus bis zu einem Drittel der Überschüsse seiner Vermögensverwaltung eine steuerfreie Rücklage bilden darf. Zusätzlich sind 10 % aus steuerbegünstigten Mitteln erlaubt.

Ideeller Bereich


Unter den ideellen Bereich fallen alle Aktivitäten, die sich aus dem laufenden Betrieb eines Vereins ergeben. Auf der Seite der Einnahmen sind das beispielsweise:

Diese Finanzen sind für gemeinnützige Vereine von der Steuer befreit; ebenso wie folgende beispielhafte Ausgaben:

  • Löhne, Honorare

  • Vereinskleidung für Mitglieder

  • Aufenthalts- und Reisekosten

  • Raummieten, z. B. für die Mitgliederversammlung

  • Aufwandsentschädigungen


Müssen Vereine für Spenden Steuern zahlen? 


Gemeinnützige Vereine zahlen bei Spenden keine Steuerabgaben. Auf Wunsch des Spenders können Organisationen diese Zuwendungen auch für die Vermögensverwaltung und -bildung nutzen – sofern die Einkünfte dem ideellen Betrieb entsprechen und ohne Gegenleistung erfolgt sind. Auch Spenden an nicht gemeinnützige Organisationen sind von der Einkommensteuer befreit und somit nicht steuerpflichtig, da sie nicht der Gewinnerzielung dienen.

Zweckbetrieb


Der Zweckbetrieb dient der Aufgabenerfüllung eines Vereins. Er ist somit Teil aller Vereinsaktivitäten und erwirtschaftet verschiedene Einnahmen. Darunter fallen:

  • Kursgebühren

  • Gebühren von Kindertagesstätten

  • Verkauf von Festschriften bei Veranstaltungen

  • Startgelder aus Sportveranstaltungen


Mit diesen Geldern können Vereine beispielsweise die Kosten für Veranstaltungen und Workshops oder die Honorare für Übungsleiter decken. Ein Zweckbetrieb darf jedoch nicht den Hauptteil der Einnahmen oder Tätigkeiten eines gemeinnützigen Verbands ausmachen – und nicht in Konkurrenz zu gewerblichen Institutionen treten.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb


Bei dem letzten Steuerbereich eines Vereins handelt es sich um den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Hier steht der Austausch von Leistung und Gegenleistung im Vordergrund – eine wichtige Abgrenzung zum ideellen Bereich. Vielmehr sind damit Einkünfte zu verstehen, die ein Verein im Rahmen einer selbstständigen und nachhaltigen Tätigkeit erzielt. Diese gehören nicht zum Satzungszweck und übersteigen den finanziellen Rahmen der Vermögensverwaltung.

Konkret sind damit etwa Sponsoring- oder Werbeeinnahmen sowie Einkünfte aus bewirtschafteten Vereinsheimen und Basaren gemeint. Auf der Ausgabenseite zählen beispielsweise Kosten und Honorare für den Betrieb von Vereinsgebäuden dazu.

Welche Steuern für welchen Verein?


Auf die vier für Vereine relevanten Steuerbereiche können – je nach Vereinsform und Summe der Einnahmen – verschiedene Abgabeformen entfallen. Hauptsächlich sind das neben Ertragssteuern (also Körperschafts- und Gewerbesteuer) auch die Umsatzsteuer sowie die Lohnsteuer.

Ertragssteuern


Unter Ertragssteuern für Vereine versteht der Gesetzgeber sowohl die Körperschaftssteuer als auch Gewerbesteuern. Diese sind ausschließlich für den Tätigkeitsbereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu zahlen – und nur dann, wenn die Einkünfte die Grenze von 35.000 Euro pro Jahr übersteigen.

Beispiel: Überschreitet ein Verein die Umsatzgrenze von 35.000 Euro jährlich und macht dabei einen Gewinn von über 5.000 Euro, sind die Gewinne aus dem Geschäftsbetrieb vollumfänglich zu versteuern. In dem Fall beträgt die Körperschaftsteuer 15 %. 

Einnahmen wie etwa Mitgliedsbeiträge unterliegen jedoch nicht der Ertragsbesteuerung – unabhängig von der Vereinsform. Bei finanziellen Erträgen in den steuerfreien Bereichen Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung muss der Verein seine Gemeinnützigkeit beim Finanzamt durch einen entsprechenden Nachweis bestätigen lassen. Andernfalls ist auf Kapitalerträge von nicht ehrenamtlich tätigen Verbänden eine sogenannte Abgeltungssteuer von 25 % fällig.

Umsatzsteuer


Beim Thema Umsatzsteuer im Verein existieren viele Ausnahmen und Sonderfälle. Generell gilt auch hier die „Kleinunternehmerregelung“. Zudem sind nur solche Einkünfte zu versteuern, die einen Austausch von Leistung zur Folge hatten, beispielsweise bei Kursgebühren oder Eintrittsgeldern. Dabei wird auf jeden einzelnen Umsatz die Steuer gesondert fällig, sofern dieser nicht von Steuern befreit ist.

Liegt der Bruttojahresumsatz einer Organisation bei über 22.000 Euro, bedeutet das in Bezug auf die Umsatzsteuer:

  • Einkünfte im ideellen Bereich sind von der Umsatzsteuer befreit.

  • Im Bereich Zweckbetrieb sowie bei der Vermögensverwaltung gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Ausnahme: Bestimmte Einkünfte – zum Beispiel aus Vermietungen – sind bereits von der Steuer befreit.

  • Auf Einkünfte im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen je nach Art der Einnahmen Steuern in Höhe von 7 % oder 19 % an.


Lohnsteuer


Beschäftigt ein Verein Arbeitnehmer, zum Beispiel im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen, gilt er offiziell als Arbeitgeber. Unabhängig davon, ob der Verband ehrenamtlich tätig ist oder nicht, muss er für jeden Beschäftigten ein Lohnkonto führen, Sozialabgaben zahlen sowie Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

Die Höhe der Steuern für den Verein ist unter anderem von der Art der Tätigkeit abhängig. Stellt eine Organisation Arbeitnehmer auf Minijob-Basis ein, entfallen pauschal Steuern von 30 % auf den Lohn. Der Minijobber hingegen muss keine Steuern oder Sozialabgaben für seinen Verdienst leisten, wenn dieser 520 Euro monatlich nicht übersteigt.

Gut zu wissen: Mitglieder eines Vereins können eine sogenannte Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro jährlich erhalten. Für diese Aufwandsentschädigung sind keine Steuern oder Sozialabgaben zu entrichten. Übungsleiter, ehrenamtlich tätige Musiker oder Erzieher profitieren von einer steuerfreien Kostenerstattungspauschale von bis zu 3.000 Euro im Jahr.

Achtung:  Übungsleiter, die ihrer Arbeit im Verein wöchentlich mehr als sechs Stunden lang nachgehen, muss der Verein in seiner Steuererklärung aufführen.

Weitere Steuern im Verein 


Zusätzlich zu den vier Steuerformen fallen für Vereine unter Umständen noch weitere steuerpflichtige Abgaben an:

  • Steuern auf Erbschaften und Schenkungen sind dann abzuführen, wenn die Einkünfte nicht der Ausübung des Ehrenamts durch die Mitglieder dienen, sondern in den wirtschaftlichen Geschäftsbereich fließen.

  • Kraftfahrzeug- und Grunderwerbssteuer sind nach den üblichen steuerlichen Vorgaben für Vereine zu zahlen – unabhängig von der Satzung. Über eine mögliche Befreiung eines Vereins von der Entrichtung der Grunderwerbssteuer entscheidet auf Antrag das zuständige Finanzamt. Dabei ist auch der Zweckbetrieb des Verbands entscheidend.

  • Renn-, Lotterie- sowie Wettsteuer sind immer dann fällig, wenn ein Verein zum Beispiel eine Tombola mit Sach- oder Geldgewinnen veranstaltet. Dienen die Lotterien ehrenamtlichen Vereinszwecken und verbleiben unter dem Gesamtpreis von 40.000 Euro, so ist der Verband von der Steuerpflicht befreit. Das gilt auch für kleine Tombolas mit Sachgewinnen von unter 650 Euro.


Tipp:  Das Steuerrecht ist auch für Vereine unter Umständen nicht immer leicht zu verstehen. Zudem ändern sich gesetzliche Vorgaben von Zeit zu Zeit. Wenn das vereinsinterne Know-how zu Körperschafts-, Lohn- und Grunderwerbssteuer nicht ausreicht, sollten sich Vorstände und aktive Mitglieder eines Vereins Unterstützung holen. Unter anderem beraten Fachanwälte oder Wirtschaftsprüfer bei Steuerfragen. Lohnsteuerhilfevereine dürfen gemeinnützige Verbände jedoch nicht beraten – das verbietet das Steuerberatergesetz.

Wann muss ein Verein eine Steuererklärung abgeben?

Die gute Nachricht: Nicht jeder Verein muss jährlich eine Steuererklärung an das zuständige Finanzamt abgeben. Das betrifft all jene Vereine, die:

  • gemeinnützig tätig sind

  • die festgesetzte Umsatzgrenze nicht überschreiten

  • keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten


Tipp:  Um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss der Vorstand eines Vereins alle drei Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Neugegründete Verbände oder jene Organisationen, die diese Kriterien nicht erfüllen, sind zu einer jährlichen Steuererklärung verpflichtet. Folgende Dokumente sind vom Vereinsvorstand dann einzureichen:

  • Steuerformular „KSt 1“

  • Anlage „Gem“

  • Satzung des Vereins

  • Jahresabschluss (je einer für jedes Jahr im Zeitraum der Veranlagung)

  • Tätigkeitsberichte

  • ggf. Gewerbesteuererklärung sowie Umsatzsteuerjahreserklärung


Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung eines Vereins ist der 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Bei der Erstellung der Erklärung können Vereine natürlich auf Steuerprogramme zurückgreifen und ihre Unterlagen via ELSTER direkt elektronisch dem Finanzamt übermitteln.

Fazit: Auch gemeinnützige Vereine müssen Steuern zahlen


Vereine sind sogenannte Körperschaften und somit grundsätzlich steuerpflichtig. Sind sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, gilt für sie in vielen Fällen eine Befreiung von Steuerpflichten. Ein Vorteil, mit dem sich Geld einsparen und für ehrenamtliche Zwecke nutzen lässt. Ist ein Verein nicht gemeinnützig, überschreitet die Umsatzgrenzen oder beschäftigt Mitarbeiter, muss er Steuern zahlen sowie eine jährliche Steuererklärung abgeben.

Bei Vereinen unterscheidet der Gesetzgeber die vier Steuerbereiche Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, ideeller Bereich sowie wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Für diese sind unter Umständen verschiedene Steuern abzuführen. Dazu gehören beispielsweise die Ertragssteuer, Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer. Ob gemeinnützig, eingetragen oder nichts von alledem: Einnahmen durch Spenden oder Mitgliedsbeiträge sind für alle Vereinsformen steuerfrei.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Steuern



Zahlen gemeinnützige Vereine Steuern?


Vereine, deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist, zahlen oftmals keine oder nur ermäßigte Steuern auf bestimmte Einkünfte. Jedoch dürfen Gewinne einen gewissen finanziellen Rahmen nicht überschreiten. Bestimmte Steuern – beispielsweise die Kraftfahrzeugsteuer – sind zudem nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu entrichten.

Welche Unterlagen zur Steuererklärung muss ein Verein dem Finanzamt übermitteln?


Vereine, die nicht ehrenamtlich tätig sind, die Umsatzgrenze überschreiten oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, müssen eine Steuererklärung abgeben. Neben dem Steuerformularen KSt 1 und Gem sind dem Finanzamt auch Nachweise über Ein- und Ausgaben, Tätigkeitsberichte sowie die Vereinssatzung zu übermitteln.

Zum Seitenanfang