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Warum eine zu enge Satzungsregelung riskant für Ihren Förderverein ist

08.09.2022
Stellen Sie sich einmal folgenden Fall vor: Ein Förderverein soll vom geförderten „Hauptverein“ zur Auflösung gezwungen werden, weil dieser auf die Geldreserven des Fördervereins schielt. Das Problem im konkreten Fall: Der Förderverein hat in der Satzung als Zweck stehen, dass er ganz konkret das Musikorchester xy und hier vor allem die Jugendarbeit fördert. Verweigert der begünstigte Verein nun die Zusammenarbeit, will keine Gelder mehr haben etc., hat der Förderverein ein riesiges Problem.

Das Problem im geschilderten Fall

Im geschilderten Fall müsste der Verein die Satzung, und hier sogar den Vereinszweck, ändern, was nur einstimmig möglich ist, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht (§ 33 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Mit „alle Mitglieder“ sind dann auch wirklich alle Mitglieder gemeint und nicht nur die, die in der Mitgliederversammlung erschienen sind. Die Zustimmung der nicht in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder müssten Sie dann schriftlich einholen (§ 33 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB). Stimmt nur ein Mitglied nicht zu, ist die Zweckänderung gescheitert.

Hätte der Förderverein dagegen als Zweck „Zweck des Verein ist die ideelle und finanzielle Förderung der musikalischen Erziehung von Kinder- und Jugendlichen in Musterstadt …“ Könnte er sich nun einfach anderen Zwecken und Vereinen zuwenden, die er unterstützen möchte.

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