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Rücklagen auflösen, bilden oder einfach stehen lassen: Was ist aktuell erlaubt und was verboten?

23.02.2023
In den Corona-Jahren 2020, 2021 und 2022 hat es teils umfassende Einschränkungen im Vereinsbetrieb gegeben. Dies hat dazu geführt, dass in vielen gemeinnützigen Vereinen die Mittel nicht wie gefordert zeitnah verwendet werden konnte oder alle Rücklagen aufgebraucht werden mussten. Der Fiskus hat das erkannt, und für die Jahre bis einschließlich 2023 Sonderregelungen geschaffen. Ihr Finanzamt wird Ihrem Verein für Rücklagen, die Sie in den genannten drei Jahren eigentlich für den geplanten Zweck hätten ausgeben müssen, eine „angemessene“ Verwendungsfrist einräumen. Doch was heißt das konkret? Und welche Auswirkungen hat dies auf die Rücklagen, die Sie aktuell im Verein bilden können? Das alles erfahren Sie in diesem Beitrag.

Coronabedingte Ausnahmen bei den Rücklagen und dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung

Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ist in § 55 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Demnach müssen Sie die im laufenden Jahr eingenommenen Mittel spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Vereinnahmung folgenden Jahres ausgeben. Für Vereine, die weniger als 45.000 Euro an Einnahmen pro Jahr haben, gilt das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung grundsätzlich nicht.

Alle anderen Vereine müssen Mittel aus 2021 damit eigentlich bis Ende 2023 ausgegeben haben. Wegen Corona gelten aktuell allerdings immer noch gewisse Ausnahmen. Denn das Bundesfinanzministerium (BMF) hat coronabedingte Sonderregeln, die 2022 eigentlich auslaufen sollten, noch einmal verlängert. Damit ist die Verpflichtung, Mittel zeitnah zu verwenden für die Jahre 2020 bis einschließlich 2023 ausgesetzt.

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