Rücklagen auflösen, bilden oder einfach stehen lassen: Was ist aktuell erlaubt und was verboten?
23.02.2023- Coronabedingte Ausnahmen bei den Rücklagen und dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
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Coronabedingte Ausnahmen bei den Rücklagen und dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ist in § 55 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Demnach müssen Sie die im laufenden Jahr eingenommenen Mittel spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Vereinnahmung folgenden Jahres ausgeben. Für Vereine, die weniger als 45.000 Euro an Einnahmen pro Jahr haben, gilt das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung grundsätzlich nicht.
Alle anderen Vereine müssen Mittel aus 2021 damit eigentlich bis Ende 2023 ausgegeben haben. Wegen Corona gelten aktuell allerdings immer noch gewisse Ausnahmen. Denn das Bundesfinanzministerium (BMF) hat coronabedingte Sonderregeln, die 2022 eigentlich auslaufen sollten, noch einmal verlängert. Damit ist die Verpflichtung, Mittel zeitnah zu verwenden für die Jahre 2020 bis einschließlich 2023 ausgesetzt.
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