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Das brandaktuelle Abc der Gemeinnützigkeit – mit allen Neuregelungen aus der großen Gemeinnützigkeitsrechts-Reform 2021

09.12.2021
Das Jahressteuergesetz 2020 hat etliche Überraschungen mit sich gebracht. Vielen Schatzmeisterinnen und Schatzmeistern ist – genauso wie vielen Vorständen auch – noch gar nicht bewusst, was da alles geändert wurde. Im folgenden Artikel finden Sie alles was Sie wissen müssen von Änderung bis Zweckverfolgung. 

Was sind die Änderungen aus der Gemeinnützigkeitsrechts-Reform?

Das Jahressteuergesetz 2020 hat etliche Überraschungen mit sich gebracht. Vielen Schatzmeisterinnen und Schatzmeistern ist – genauso wie vielen Vorständen auch – noch gar nicht bewusst, was da alles geändert wurde. Die folgende Übersicht bringt Sie deshalb nun blitzschnell auf den aktuellen Stand, damit Ihnen hier nichts durchrutscht.

Berücksichtigt habe ich hier für Sie – der Vollständigkeit halber – wirklich alle Änderungen, also auch solche, die nicht zwingend das Thema Gemeinnützigkeit betreffen, die aber für Sie und Ihren Verein von Bedeutung sein können.

AbgabenordnungZahlreiche Änderungen betreffen die sogenannte „Abgabenordnung“ (AO). Sie ist das „Grundgesetz des Steuerrechts“. In ihr finden sich wesentliche Angaben zur Frage der Besteuerung und zu den Rechten und Pflichten der Steuerpflichtigen. Für gemeinnützige Vereine sind die Regelungen in den §§ 51 bis 68 AO besonders wichtig.



Die Vorgaben der AO werden durch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) näher konkretisiert.
EhrenamtspauschaleGeregelt in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG). Der jährliche Höchstbetrag wurde zum 1.1.2021 von bislang 720 auf 840 Euro angehoben.
Geschäftsführung,

tatsächliche
Bislang sah die Abgabenordnung vor, dass das Finanzamt ausschließlich auf Basis der Satzung prüft, ob ein Verein gemeinnützig sein kann. Nun darf es ausdrücklich auch die tatsächliche Geschäftsführung bei seiner Prüfung und Entscheidung einbeziehen (§ 60a Abs. 6 AO).
HoldingsAuch Holdings können jetzt gemeinnützig sein, sofern sie entsprechende Zwecke verfolgen (§ 57 Abs. 4 AO). Damit genießen Holdings dieselben Möglichkeiten wie Vereine, die sich gemeinnützig betätigen.
Kooperationen→ Unmittelbarkeit
Mittelverwendung,

zeitnahe
Vereine, deren Einnahmen maximal 45.000 Euro/Jahr betragen, unterliegen nicht mehr dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO). Die Regelung gilt rückwirkend für das Vereinsjahr 2020 (ab 1.1.2020).
MittelweitergabeAuch „Nicht“-Fördervereine können ihre Mittel nun in vollem Umfang an andere gemeinnützige Vereine, Einrichtungen oder Organisationen weitergeben. Das war bisher für Vereine, die keine Fördervereine sind, nur begrenzt möglich. Die Regelung gilt auch schon für das Jahr 2020 (§ 58 Nr. 1 und 2 AO).
Mittelweitergabe,

Vertrauensschutz
Geben Sie Mittel an eine andere gemeinnützige Organisation, Einrichtung oder an einen anderen gemeinnützigen Verein weiter, können Sie sich auf den Ihnen vorgelegten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid verlassen (§ 58 AO).
Spendennachweis,

vereinfachter
Für Kleinspenden bis 300 Euro können – rückwirkend seit 1.1.2020 – Spender ihre Spende mittels Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg nachweisen. Es muss aber klar ersichtlich sein, dass die Spende an Ihren gemeinnützigen Verein geflossen ist (§ 50 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)).
ÜbungsleiterfreibetragGeregelt in § 3 Nr. 26 EStG. Der jährliche Höchstbetrag wurde von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben.



Und auch das ist neu:

Da auch die Nichtanrechnungsgrenze für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie aus dem Bundesversorgungsgesetz von 200 auf 250 Euro angehoben wurde, können auch diese Personen von der Anhebung profitieren.



Wichtig: Nicht mehr als 250 Euro monatlich ausbezahlen (§ 11 Abs. 2 SGB II, § 82 Abs. 2 SGB XII, § 25d Abs. 3 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen). Nur dann erfolgt keine Anrechnung.
Umsatzsteuer,

Ausweitung der

Befreiung
Leistungen, die der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienen (nach § 4 Nr. 14f Umsatzsteuergesetz (UStG)), von Pflege- und Betreuungsleistungen (nach § 4 Nr. 16 UStG) sowie Beherbergungsleistungen für Studierende (nach § 4 Nr. 23 UStG) unterliegen nun auch der ermäßigten Umsatzsteuer. Diese Regelungen gelten seit 1.1.2021.
UnmittelbarkeitSie können nun die Satzungszwecke leichter in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Organisationen verwirklichen. Es entsteht z. B. nicht mehr automatisch eine steuerlich nachteilige „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, so dass die Steuervorteile der Gemeinnützigkeit auch bei solchen Kooperationen greifen (§ 57 Abs. 3 AO).
Wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb
Rückwirkend zum 1.1.2020 wurde die Umsatzfreigrenze von bislang 35.000 auf 45.000 Euro angehoben (§ 64 Abs. 3 AO).
Zuwendungsbestätigung für Spenden an

ausländische

Spendenempfänger
Ab 1.1.2025 zwingend auf dem amtlichen Muster für Spendenbescheinigungen erforderlich (die gesetzliche Regelung § 50 Abs. 1 S. 2 EStDV wird hierfür aufgehoben).
ZuwendungsempfängerregisterZum 1.1.2024 startet das zentrale Zuwendungsempfängerregister. Hier werden beim Bundeszentralamt für Steuern alle Vereine und Organisationen gelistet, die Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen. Geregelt ist das Zuwendungsempfängerregister in § 60 AO.
Zweckbetriebe, neueZum 29.12.2020 hat der Gesetzgeber 2 neue Zweckbetriebe definiert:



• Flüchtlingshilfeeinrichtungen (§ 68 Nr. 1c AO)

• Fürsorge für psychische Erkrankungen (§ 68 Nr. 4 AO)
Zwecke, gemeinnützigeIn § 52 AO wurden neue gemeinnützige Zwecke eingeführt. Die Regelung gilt seit 29.12.2020. Diese neuen Zwecke sind:



• Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO)

• Freifunk (§ 52 Abs. Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO)

• Friedhöfe, Unterhaltung und Pflege (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO)

• Klimaschutz (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO)
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