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Am 31. August 2022 enden die gesetzlichen „Corona-Regelungen“: So machen Sie Ihre Satzung jetzt zukunftsfest

07.07.2022
In den letzten zwei Jahren war viel die Rede vom „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)“. Das war das Gesetz, das Vereinen die Möglichkeit gab, auch ohne eine Satzungsregelung digital zu tagen oder schriftliche Beschlussfassungen durchzuführen und so handlungsfähig zu bleiben. Da diese Sonderregelungen zum 31. August 2022 auslaufen, müssen Sie Ihre Satzung jetzt diese „pandemiefest“ gestalten, damit Ihr Verein auch ohne gesetzliche Unterstützung gut durch den nächsten Corona-Winter kommt. Worauf Sie achten müssen und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen, zeige ich Ihnen in diesem Beitrag.

Diese Schwachpunkte in der Satzung müssen Sie beseitigen

Die COVID-19-Pandemie hat uns sehr deutlich vor Augen geführt, wie und wo die Schwachstellen in unseren Satzungen liegen. Denn dort finden sich manche Regelungen, die Vereine in Ausnahmefällen wie einer Pandemie angreifbar machen und lähmen. Dazu gehört insbesondere eine starre Regelung in Bezug auf die Durchführung von Mitgliederversammlungen. Aber auch die „modernen“ Formen der Mitgliederversammlung oder die Fortsetzungsklauseln für Organmitglieder sind ein „Must Have“ für Satzungen.

Es sind vor allem die folgenden sieben Punkte, die sich als besonders wichtig darstellen. Fehlen hierzu Satzungsklauseln oder sind die Regelungen dazu in Ihrer Satzung ungünstig formuliert, wird es ohne die gesetzlichen Übergangsregelungen im Notfall brenzlig für Ihren Verein. Prüfen Sie daher Ihre Satzung und ändern oder ergänzen Sie sie die entsprechenden Klauseln ggf. Es geht um diese sechs Punkte:

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